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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen (Stand 04/2019)

Präambel
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für das Angebot und den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge vom Verkäufer (COBUS INDUSTRIES GmbH) an den Käufer, wenn der Käufer Unternehmer, bei dem der Kauf zum Betrieb seines Unternehmens gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1. Geltung der Bedingungen / Schriftform
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftige Leistungen, die im Rahmen einer andauernden und beabsichtigten Geschäftsbeziehung erbracht werden, selbst wenn diese Geschäftsbedingungen im Hinblick auf eine konkrete Leistung nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Andere Regelungen, insbesondere Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

2. Angebot und Vertragsschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einer Woche nach seinem Zugang anzunehmen.
2.2 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer erklärt werden.
2.3 Die Handelsvertreter des Verkäufers sind zu einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Verkäufers nicht befugt.
2.4 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dessen Datum gebunden. Die Preise verstehen sich als Nettopreise in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Überführungskosten bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen (z.B. Überführungskosten) werden, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gesondert berechnet.

4. Zahlung / Zahlungsverzug
4.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
4.2 Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät oder er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist.
4.3 Zahlungsanweisungen, Schecks, Wechsel und Forderungsabtretungen werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte kann der Käufer nur geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
4.5 Kommt der Käufer mit der Zahlung, bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit 2 aufeinanderfolgenden Raten, in Verzug, kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Lieferung / Lieferverzug
5.1 Die Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Veränderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichfalls ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
5.2 Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, in angemessener Frist zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 2 Wochen bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist, ist der Käufer berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
5.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Abschnitt 5.2 Satz 3 ff.
5.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung, bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 6 Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
5.5 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Verkäufers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar sind.
5.6 Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt 8.1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt 1.2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

6. Abnahme
6.1 Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür ist der Verkäufer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1% des Nettopreises pro Kalendertag ab dem Eintritt des Verzugs, maximal jedoch 2% des Nettopreises, zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.2 Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.3 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6.4 Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
7.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen, sowie Schadensersatz geltend zu machen.
7.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
7.4 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7.5 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Käufer eine Versicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistung aus der Versicherung ist, soweit nicht anders vereinbart, in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises und der Preise für Nebenleistungen des Verkäufers verwendet.
7.6 Der Käufer hat die Pflicht den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Verkäufer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

8. Gewährleistung
8.1 Der Verkäufer leistet ab Gefahrübergang Gewähr für eine den allgemeinen Regeln der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts für 24 Monate.
8.2 Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) Der Käufer kann die Ansprüche beim Verkäufer oder bei vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen haben unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material und Frachtkosten zu erfolgen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Verkäufer deren Kosten einschließlich der Kosten der benötigten Materialien und Schmierstoffe.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat der Käufer sich umgehend an den Verkäufer zu wenden, der sodann festlegt, ob er selbst den Fehler durch einen seiner Techniker beseitigen lässt oder den Käufer an einen vom Verkäufer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes verweist.
e) Ausgetauschte Ersatzteile stehen dem Verkäufer zu. Sie sind auf sein Verlangen auf seine Kosten an ihn zu senden oder aufzubewahren bis sie zur Verwertung freigegeben werden.
8.3 Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann, bzw. der Verkäufer die Beseitigung zu Unrecht verweigert oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
8.4 Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Gewährleistungsverpflichtungen nicht berührt.
8.5 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
a) der Käufer einen Fehler nicht gemäß Abschnitt 8.2 Buchstabe a) angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat;
b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
c) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder
d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat, oder der Kaufgegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
e) der Käufer die Vorschriften des Verkäufers, bzw. Herstellers über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
8.6 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
8.7 Sämtliche Ansprüche wegen Fehler verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Abschnitt 8.1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt. Sie endet jedoch in diesen Fällen 3 Monate nach Erklärung des Verkäufers, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die in dem nachstehenden Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
9.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.
9.3 Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.4 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
9.5 Der COBUS-Flughafenbus unterliegt ständigen technischen Änderungen und Anpassungen gemäß den rechtlichen und technischen Anforderungen der Europäischen Union. Es obliegt dem Käufer, vor Vertragsschluss zu prüfen, ob an dem von ihm geplanten Einsatzort des COBUS-Flughafenbusses nationale Bestimmungen Anwendung finden, die über die rechtlichen und/oder technischen Anforderungen der Europäischen Union hinausgehen und dem Verkäufer etwaigen Anpassungsbedarf unverzüglich mitzuteilen. Der Verkäufer wird sodann prüfen, ob eine solche Anpassung tatsächlich möglich und wirtschaftlich darstellbar ist. Jedwede technische oder rechtliche Anpassung spiegelt sich in einer angemessenen Anpassung des Kaufpreises wider. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung oder Verantwortung für den Betrieb der COBUS-Flughafenbusse und der Compliance mit national geltenden Bestimmungen, die über die Anforderungen der Europäischen Union hinausgehen und nicht Bestandteil des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages sind.

10 Allgemeine Bestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
10.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie unser „Code of Ethics“ in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung veröffentlicht unter www.cobus-industries.de. Das Einheitsrecht, insbesondere die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
10.3 Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Wiesbaden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.